Satzung

Unsere Satzung

Vorbemerkungen:
Alle in der Satzung des KSB Wolfenbüttel beschriebenen Ämter und Positionen beziehen sich ausnahmslos auf weibliche und männliche Personen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darum auf eine Differenzierung im Satzungstext verzichtet.

§ 1 Begriff, Name, Sitz
Der Kreissportbund Wolfenbüttel - im folgenden KSB genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss aller im Landkreis Wolfenbüttel ansässiger gemeinnütziger Vereine, Organisationen und der regionalen Untergliederungen der
Fachverbände des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. (LSB), die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern. 
Der KSB hat seinen Sitz in Wolfenbüttel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig auf dem Registerblatt VR150072 eingetragen. 
Sein Gebiet entspricht dem des Landkreises Wolfenbüttel mit Ausnahme der Vereine, die aus sportpraktischen Gründen durch den KSB Salzgitter betreut werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des KSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen. Der KSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Werten. Seine Aufgaben sind insbesondere:
Förderung und Entwicklung des Sports für alle,
Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen,
Förderung der Vereinsarbeit,
Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Übungsleitern, Betreuern sowie
ehrenamtlichen und sonstigen Mitarbeitern,
Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine,
Förderung des Sportstättenbaus,
Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens,
Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen.
Der KSB ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
Der KSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung ein.
Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzprozessen die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern zu beachten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Organe des KSB üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Dem Vorstand des KSB kann eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gewährt werden. Darüber bestimmt der Gesamtvorstand.

§ 4 Verhältnis zum LSB
Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.
Als Gliederung des LSB ist der KSB an die Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der Organe des LSB gebunden. Bezüglich der dem KSB von der LSB Satzung zugewiesenen Aufgaben ist er befugt und verpflichtet, die von den Organen des LSB getroffenen Entscheidungen näher zu regeln bzw. auszuführen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft der KSB autonome Entscheidungen und Beschlüsse.

§ 5 Fachverbände auf Kreisebene
Fachverbände auf Kreisebene betreuen ihre Mitglieder in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und/oder Ordnungen unter Wahrung der Satzung des KSB.
Fachverbände auf Kreisebene sind in der Regel die Gliederungen der dem LSB angehörenden Landesverbände. Sie fassen Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart zusammen. Sie müssen mindestens aus drei Vereinen im Gebiet des KSB bestehen und einen Vorstand auf Kreisebene haben. Ihre Vertretungen müssen auf einer ordentlichen Versammlung gewählt und dem KSB gemeinsam mit dem Aufnahmeantrag schriftlich benannt werden.
Regionale, über die Kreisgrenze hinaus konstituierte Fachverbände können eine Vertretung aus den im Landkreis Wolfenbüttel ansässigen Vereinen wählen. Der Gewählte muss schriftlich an den KSB gemeldet werden. Auf Kreisebene kann nur ein Fachverband für jede Sportart anerkannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft im KSB können erwerben:
Als ordentliche Mitglieder alle gemeinnützigen und eingetragenen Sportvereine bzw. Sportorganisationen durch Aufnahme in den LSB, sowie die Kreisfachverbände durch Aufnahme durch den Vorstand des KSB.
Als Mitglied mit besonderem Status alle Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, aber nicht eingetragen und/oder gemeinnützig sind durch Aufnahme in den LSB, wobei diese nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden dürfen.
Als Ehrenmitglieder natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern beschließt der Kreissporttag.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied (mit Ausnahme der Kreisfachverbände) und solches mit besonderem Status ist die Mitgliedschaft im LSB. Vereine beantragen die Aufnahme in den LSB schriftlich über den KSB unter Beifügung folgender Unterlagen:
- Gründungsprotokoll
- Vereinssatzung
- Nachweis über die Gemeinnützigkeit (ordentliches Mitglied)
- Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister (ordentliches Mitglied)
- Bestandserhebungsbogen
Über die Aufnahme der Vereine entscheidet der LSB entsprechend der Bestimmungen seiner Satzung und seiner Aufnahmeordnung.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit besonderem Status sind berechtigt, durch ihre Delegierten nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages teilzunehmen und Anträge zu stellen,
die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen,
die vom KSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen,
die Beratung und Betreuung des KSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Ordnungen teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder des KSB sind darüber hinaus berechtigt, die Förderprogramme des KSB/LSB nach den hierfür bestehenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet, die Satzungen, die Ordnungen und Richtlinien sowie die Beschlüsse der Organe des KSB und des LSB zu befolgen.
Von den ordentlichen Mitgliedern (mit Ausnahme der Kreisfachverbände) und denen mit besonderem Status werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird vom Kreissporttag in Verbindung mit § 14, Abs. 2 , 5. Spiegelstrich, bestimmt.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,
- die Interessen des KSB zu unterstützen,
- die vom KSB geforderten Auskünfte zu erteilen,
- die Vorstandsmitglieder des KSB und die Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen,
- dem KSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen.

§ 9 Ausschlussverfahren/ Ordnungen
Einzelheiten sind in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und von Mitgliedern mit besonderem
Status erlischt
durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung über den KSB an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres,
durch Ausschluss aus dem LSB, (Gegen den Beschluss des LSB - Präsidiums steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Anrufung des Hauptausschusses des LSB zu. Dieser entscheidet endgültig. Diese Anrufung des Gesamtvorstandes hat keine
aufschiebende Wirkung.),durch Auflösung.

§ 11 Organe
Die Organe des KSB sind:
Der Kreissporttag
Der Gesamtvorstand
Der Vorstand
Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des KSB.

§ 12 Kreissporttag
Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
Die Teilnahme am Kreissporttag sollte als Verpflichtung angesehen werden.
Er setzt sich aus den Delegierten der Vereine zusammen, deren Anzahl nach folgendem Schlüssel ermittelt wird:
Bis  500   Vereinsmitglieder 1 Delegierter,
von 501 - 1000 Vereinsmitglieder 2 Delegierte,
je angefangene weitere 1000 Vereinsmitglieder 1 weiterer Delegierter
und den Mitgliedern des Gesamtvorstand.

§ 13 Zusammentreten und Vorsitz
Der ordentliche Kreissporttag tritt alle 2 Jahre spätestens im III. Quartal zusammen. Er wird mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Soweit ein Mitglied in der Bestandserhebung (BE) des LSB Niedersachsen seine Mailadresse angegeben hat, kann der KSB eine wirksame Einladung auch per E-Mail versenden.
Ein außerordentlicher Kreissporttag ist nach den für den ordentlichen Kreissporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Gesamtvorstand die Einberufung beschließt oder 1/3 der ordentlichen
Mitglieder und derjenigen mit besonderem Status es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 14 Aufgaben des Kreissporttages/ Beschlussfassung
Dem Kreissporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des KSB zu,soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Dem Kreissporttag obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes en bloc oder auf Antrag jedes einzelnen Mitglieds
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach der Geschäftsordnung, 2.9.1,
- Festsetzung der Beiträge, soweit sie über den Mindestbeiträgen des LSB liegen,
und gegebenenfalls von Umlagen,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Wahl von 3 Kassenprüfern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 15 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand ist das oberste Organ des KSB zwischen den Kreissporttagen.
Er setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- den Vorsitzenden der im KSB bestehenden Fachverbände bzw. einer Vertretung gemäß § 5. Abs. 3 für überregionale Fachverbände,
Der Gesamtvorstand wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Hinsichtlich der Einladung zur Einberufung gilt § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung entsprechend.
In dem Geschäftsjahr, in dem kein Kreissporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des Rahmenhaushaltsplanes, der auf dem Kreissporttag beschlossen wurde.
Der Gesamtvorstand hat ferner folgende Aufgaben:
- Ordnungen und Richtlinien zu beschließen,
- über den Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu entscheiden.

§ 16 Der Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
und den zuständigen Vorstandsmitgliedern für
Sport – Organisation,
Finanzen,
Bildung,
dem Vorsitzenden der Sportjugend,
dem Leiter der Geschäftsstelle (ohne Stimmrecht).
Vorstand nach § 26 BGB ist
der Vorsitzende,
der Stellvertreter,
das zuständige Vorstandsmitglied für Finanzen.
Der Vorsitzende vertritt den KSB allein, jeweils 2 der anschließend Genannten vertreten den KSB gemeinsam.
Die Amtszeit und Ausübung eines Amtes im Vorstand und im Gesamtvorstand setzt die ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des KSB voraus. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl beim Kreissporttag. Wiederwahl ist
unbegrenzt zulässig. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der Zeit zwischen den Wahlen aus, so kann sich der Vorstand ergänzen.

§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien und nach Maßgabe der vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse.
Er kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und legt deren Rechte und Pflichten fest.
Mitglieder des Vorstandes können nicht hauptberuflich im KSB tätig sein.

§ 18 Die Sportjugend
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Die Bestimmungen für die Sportjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend ist die Vollversammlung (Kreisjugendtag), die nach den Grundsätzen der Satzung eine Jugendordnung beschließt.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand des KSB.
Die Sportjugend entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Sportjugend sind durch die Vollversammlung bzw. in den Jahren zwischen den Vollversammlungen durch den
Vorstand zu beschließen. Sie sind anschließend in die Haushaltspläne und die Jahresrechnung des KSB aufzunehmen und mit diesen dem Kreissporttag bzw. dem Gesamtvorstand vorzulegen.

§ 19 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des KSB sind Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des LSB stehen.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Die Veröffentlichung der Ordnungen und ihrer Änderungen finden ausschließlich auf der Homepage des KSB statt. Eine gesonderte Zustellung an die Mitglieder ist nicht
erforderlich.

§ 20 Allgemeine Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Auflösung des KSB kann nur auf einem eigens hierfür einberufenen Kreissporttag mit 2/3 Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des KSB oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Wolfenbüttel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports im Landkreis Wolfenbüttel zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Kreissporttag am…26.04.2018…. beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 09. Mai 2014 außer Kraft.

Geschäftsordnung des Kreissportbundes Wolfenbüttel e.V.

1.0.0 Allgemeines

1.1.0 Geltungsbereich

Nach dieser Geschäftsordnung sind die laufenden Geschäfte des Kreissportbundes Wolfenbüttel e. V. abzuwickeln und Versammlungen, Sitzungen und Tagungen, nachstehend Versammlungen genannt, durchzuführen.

1.2.0 Öffentlichkeit

1.2.1 Der Kreissporttag tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn dies auf Antrag beschlossen wird.

1.2.2 Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich.

1.3.0 Vorstand

1.3.1 Jedes Mitglied des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie die Ehrenmitglieder erhalten ein oder mehrere          Aufgabengebiete zugewiesen. Hierüber wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt, der vom Vorstand zu beschließen ist.

1.3.2 Jeder bearbeitet die ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der Organbeschlüsse federführend in eigener Zuständigkeit bis zur Abschlussreife. Wichtige Schreiben sind nach Absprache dem Vorsitzenden vor Absendung vorzulegen.

1.3.3 Die Vorstandsmitglieder berichten in jeder Vorstandssitzung über ihr Aufgabengebiet, tragen Probleme daraus vor und empfehlen Lösungen.

1.3.4 Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes.

1.3.5 Die Vorstandsmitglieder haben über ihr Aufgabengebiet einen Bericht zu fertigen, der beim Kreissporttag vorzutragen ist.

1.3.6 Der Vorstand kann sich zur Bewältigung der anstehenden Arbeiten eine ehren- oder hauptamtliche Geschäftsführung zur Seite stellen.

1.4.0 Mitglieder des Gesamtvorstand

1.4.1 Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstand regeln (außer geschäftsführenden Vorstand) die verbandsinternen Angelegenheiten nach deren Satzung und Geschäftsordnung.

1.5.0 Ausschüsse

1.5.1 Für wichtige Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und wieder auflösen. Sie werden vom zuständigen Vorstandsmitglied geleitet.

2.0.0 Versammlungen

2.1.0 Einberufungen

2.1.1 Soweit ein Mitglied in der Bestandserhebung (BE) des LSB Niedersachsen seine Mailadresse angegeben hat, kann der KSB eine wirksame Einladung auch per E-Mail versenden.

2.2.0 Beschlussfähigkeit

2.2.1 Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

2.3.0 Versammlungsleitung

2.3.1 Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden eröffnet, geleitet und abgeschlossen. Jedes Organ kann auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

2.3.2 Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er u.a. das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

2.3.3 Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, sofern die Versammlung mit einfacher Mehrheit nicht anders beschließt.

2.4.0 Worterteilung und Rednerfolge

2.4.1 Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung in die Rednerliste erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2.4.2 Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Rednerliste.

2.4.3 Berichterstatter und Antragssteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

2.4.4 Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

2.5.0 Anträge zur Geschäftsordnung

2.5.1 Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2.5.2 Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für – und ein Gegenredner gehört werden.

2.5.3 Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Reden unterbrechen.

2.5.4 Über Anträge zur Geschäftsordnung, Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2.5.5 Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

2.5.6 Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragssteller oder Berichterstatter das Wort.

2.6.0 Anträge

2.6.1 Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Sie müssen eine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. 

2.6.2 Anträge an den Kreissporttag können von den Mitgliedern des Kreissportbundes und den Organen gestellt werden. Anträge an die anderen Organe und Ausschüsse können stimmberechtigte und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Ausschüsse stellen.

2.6.3 Soweit die Frist zum Einreichen von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen sie eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

2.7.0 Dringlichkeitsanträge

2.7.1 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

2.7.2 Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragssteller und ein Gegenredner gesprochen haben. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind unzulässig.

2.7.3 Änderungsanträge, die sich aus der Beratung ergeben, sind keine Dringlichkeitsanträge.

2.8.0 Abstimmungen

2.8.1 Abstimmungen erfolgen offen und werden durch Handzeichen vorgenommen. Stimmenübertragung ist nicht zugelassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes aussagen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Der Versammlungsleiter muss
eine geheime Abstimmung anordnen, wenn ein Delegierter dies verlangt.

2.8.2 Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort nicht erteilt werden.

2.8.3 Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

2.9.0 Wahlen

2.9.1 Alle Ämter des geschäftsführenden Vorstandes werden für 4 Jahre gewählt und zwar in einem Zweijahresrhythmus (Kreissporttag).
Zunächst die Positionen:
Vorsitzender, Finanzen, Bildung, Kassenprüfer,
beim folgenden Kreissporttag die Positionen:
Stellvertreter, Sport und Organisation

2.9.2 Gewählt wird in der Reihenfolge des §16 der Satzung. Wählbar in den Vorstand sind nur Kandidaten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.9.3 Vor den Wahlen ist ein Mitglied aus der Versammlung als Wahlleiter zu wählen, das die Aufgabe hat, die Ordnungsmäßigkeit des Wahlganges sicherzustellen, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

2.9.4 Vor dem Wahlgang hat das bestellte Mitglied festzustellen, ob die vorgeschlagenen Kandidaten nach Abs. 2.9.2 wählbar sind.

2.9.5 Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

2.9.6 Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen und erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2.9.7 Das Wahlergebnis ist durch das für den Wahlgang bestellte Mitglied festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit für die Niederschrift schriftlich zu bestätigen.

2.10.0 Protokolle

2.10.1 Der Versammlungsleiter schlägt den Protokollführer vor und lässt ihn durch die Versammlung bestätigen.

2.10.2 Versammlungsleiter und Protokollführer vollziehen die Niederschriften.

2.10.3 In die Protokolle sind in der Regel aufzunehmen:
- Gegenstand,
- mögliche Lösungen,
- Beschluss,
- Abstimmungsergebnisse,
- Kosten, Termine und Anträge.

2.10.4 Protokolle über die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse erhalten alle Mitglieder dieser Gremien in der Regel binnen vier Wochen. Protokolle über Jugendvollversammlungen sind ebenfalls innerhalb von vier Wochen dem Vorstand vorzulegen. Das Protokoll über den Kreissporttag erhalten die Mitglieder des KSB innerhalb von acht Wochen.

2.10.5 In dringenden Angelegenheiten, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Kreissporttages gehören, kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstand durch Brief oder mündlich auch telefonisch herbeiführen. Geschäftsordnung des Kreissportbundes Wolfenbüttel e.V.

Finanzordnung des Kreissportbundes Wolfenbüttel

Geltungsbereich
Die Finanzordnung des Kreissportbundes Wolfenbüttel regelt die Haushaltsführung und Finanzangelegenheiten in Übereinstimmung mit der Satzung. Sie gilt unter der Berücksichtigung ihrer Eigenständigkeit auch für die Sportjugend des KSB Wolfenbüttel.

1.0.0 Die Haushalts- und Finanzangelegenheiten sind sparsam und wirtschaftlich zu erledigen.

1.1.0 Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein.

1.2.0 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

2.0.0 Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Finanzordnung des KSB.

2.1.0 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge.

3.0.0 In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden nachzuweisen.

3.1.0 Die Jahresrechnung ist innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Haushaltjahres aufzustellen.

4.0.0 Das zuständige Vorstandsmitglied für Finanzen ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Haushalts- und Finanzangelegenheiten verantwortlich.

4.1.0 Ihm obliegen die Bereiche
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Überwachung der Hauswirtschaft,
- Erstellen der Jahresrechnung,
- Überprüfung der Aufwendungen,
- Überwachung des Zahlungsverkehrs.

5.0.0 Für die Kassenverwaltung gilt der Grundsatz der Einheitskasse, die alle Kassengeschäfte erledigt.

5.1.0 Die Kasse ist so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erfüllen kann.

5.2.0 Die Bücher und Belege, die Zahlungsmittel und zu verwahrende Wertgegenstände sind sicher aufzubewahren. 

5.3.0 Der Zahlungsverkehr ist möglichst unbar abzuwickeln.

5.4.0 Jede Einnahme und Ausgabe ist durch einen prüfungsfähigen Beleg nachzuweisen.

5.5.0 Bei jeder Ausgabe ist vor Zahlungsanweisung auf dem Beleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.

5.6.0 Die Buchungen und die übrigen erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein. Sie sind möglichst zeitnah vorzunehmen.

5.7.0 Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt für Bücher, Inventarlisten, Bilanzen, Buchungsbelege, Geschäftsbriefe, Rechnungen und alle Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

6.0.0 Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der Kosten haben die Mitgliedsvereine Beiträge und im Bedarfsfall Umlagen zu entrichten. Der Jahresbeitrag, soweit er über den vom LSB geforderten Mindestbeiträgen liegt, und ggf. Umlagen werden vom Kreissporttag beschlossen. Zusätzlich werden die LSB-Mindestbeiträge durch den KSB eingezogen und an den LSB
abgeführt. Beide Beträge werden gemeinsam über den KSB im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Jahresbeitrag wird in zwei Jahresraten erhoben. Berechnungsgrundlage der ersten Rate (fällig am 25.02.des Jahres) ist die halbe Beitragshöhe der errechneten Mitgliedsmeldung zum 31.01. des Jahres. Die zweite Rate des Beitrages für das laufende Jahr ist am 15.07. des
Jahres fällig. Fällt der Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächst folgende Werktag.
Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet
- die auf Kreissporttagen beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten,
- dem KSB bzw. der Revision des LSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen.

7.0.0 Die ehrenamtlich für den KSB arbeitenden Mitarbeiter erhalten für ihre Mitarbeit keine Vergütung.

7.1.0 Allen ehrenamtlich Tätigen werden die Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen, soweit sie angemessen sind, erstattet, (die genaue Höhe wird vom Vorstand festgelegt). Angemessene Pauschalen sind zulässig.

7.2.0 Für die einen besonderen Zeitaufwand erfordernde Mitarbeit (außerhalb von Sitzungen und Tagungen) kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

8.0.0 Für Dienstreisen hauptamtlich Tätiger gelten die einschlägigen Vorschriften für den öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen.

9.0.0 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen sind im Haushalt des KSB getrennt auszuweisen. 

9.1.0 Bei Zahlung von Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen sind vom KSB und vom Empfänger die steuerlichen Bestimmungen zu beachten.

10.0.0 Über alle Haushalts, Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in dieser Finanzordnung im einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand des KSB.

11.0.0 Der Vorstand des KSB kann ein Ordnungs-/Ausschlussverfahren von Mitgliedern beim LSB beantragen,
- wenn das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten § 8 verletzt,
- wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem KSB oder anderen Verbänden gegenüber bestehenden Verpflichtungen im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde,
- wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert
und dies dem KSB nicht mitteilt.
Dem Betroffenen ist vor der Antragsstellung des KSB beim LSB Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

11.1.0 Ferner kann der KSB gegen Mitglieder Verwarnungen und /oder Ordnungsgelder bis zu einer Obergrenze von 150 € bei folgenden
Versäumnissen verhängen.
- Verspätete Zahlung der KSB – Mitgliedsbeiträge,
- Unvollständige, fehlerhaft oder verspätet abgegebene Bestandserhebungen,
Für nachträgliche Freischaltung der Bestandserhebung, erhebt der LSB über seine Sportbünde eine Verwaltungsgebühr von 25,00€.
- Verstöße gegen grundlegende Interessen des KSB, insbesondere bei vorsätzlicher Schädigung des öffentlichen Ansehens des KSB.
Über die Höhe des Ordnungsgeldes beschließt der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen die Anrufung des Gesamtvorstandes zulässig, der abschließend entscheidet. Die Anrufung des Gesamtvorstandes hat keine aufschiebende Wirkung. Vor jeder Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.


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